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ZPO § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen

ZPO § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen

[ Auszug: (1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne daß es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferle ... ]